Künftig soll der Einsatz von Videotechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit erleichtert werden. Darüber berät der Deutsche Bundestag heute Nachmittag abschließend. Zwar soll Gerichtsverhandlungen in der Regel weiterhin in Präsenz stattfinden. Dennoch wird es künftig flexiblere Möglichkeiten geben, Videoverhandlungen abzuhalten, sofern die Richter:innen in Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten dies als sinnvoll erachten.

Sonja Eichwede, rechtspolitische Sprecherin:
„Die Entscheidung über eine Videoverhandlung vor den Gerichten ist nicht mit einem klassischen Arbeits-Video-Meeting vergleichbar. Bei einer Verhandlung vor den Gerichten wird der Rechtsstaat für die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar erlebbar – durch den Weg in die Gerichte, dadurch, dass ein Richter oder eine Richterin in einem Verhandlungssaal sich mit dem eigenen Anliegen auseinandersetzt. Daher ist es richtig, dass die Präsenzverhandlung der Regelfall ist. Videoverhandlungen können aber auch zu einer Kosten- und Arbeitsersparnis führen. Wir haben hierfür Regelungen gefunden, die den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten Möglichkeiten für mehr Flexibilität an die Hand geben, sofern dies im Verfahren sinnvoll erscheinen. So gehen wir in der Justiz die richtigen Schritte Richtung Zukunft.“

Luiza Licina-Bode, zuständige Berichterstatterin:
Die Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit zu fördern, ist ein wichtiges Ziel um auch unsere Justiz und Gerichte zukunftsfest aufzustellen.

Nach intensiven gemeinsamen Beratungen hat die Koalition ein passgenaues Gesetz erarbeitet. Wichtig war uns, dass die Richterinnen und Richter in der Zivilgerichtsbarkeit weiterhin so weit wie möglich darüber entscheiden, welche Verfahren tatsächlich für eine Videoverhandlung geeignet sind und welche nicht. Denn sie haben  die Verhandlungsleitung  und sie sind es, die Recht insbesondere durch Urteile sprechen müssen. Für mich ist wichtig, dass das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit der Zugang zum Recht weiterhin in Präsenz gewährleistet sein muss.

Für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit haben zudem weitere gesonderte Regelungen getroffen, um der Sensibilität der dort anhängigen Verfahren Rechnung zu tragen.“