Patentierung von Computerprogrammen effektiv begrenzen
Innovative, leistungsfähige und sichere Informationssysteme sind unverzichtbare Grundlage der Wissens- und Informationsgesellschaft. Große Bedeutung bei der Entwicklung dieser Systeme kommt in Deutschland und Europa kleinen und mittelständischen Softwareentwicklungsunternehmen zu, aber auch größeren, global agierenden Unternehmen. Die Wettbewerbsfähigkeit aller Unternehmen hängt dabei maßgeblich vom Urheberrecht ab, welches sicherstellt, dass den Softwareentwicklern die wirtschaftlichen Erträge ihrer Programme zufließen. Gleichzeitig bezweckt das Softwareurheberrecht die Sicherung der Interoperabilität zwischen den Programmen.
Das deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen tragen der Schutzregelung von Software über das Urheberrecht Rechnung, indem sie Computerprogramme „als solche“ vom Patentschutz ausnehmen. Die geistige Schöpfung (Idee) des Softwareentwicklers wird durch das Urheberrecht geschützt, während das Patent eine „technische“ Innovation, d.h. eine Erfindung, voraussetzt. Gleichwohl wurden in der Praxis – insbesondere vom Europäischen Patentamt – Patente mit Wirkung auf Computerprogramme erteilt, bei denen die Patentierung von Lehren zur reinen Datenverarbeitung in einer nur formalen Einkleidung als „technische Verfahren“ oder „technische Vorrichtungen“ erfolgte und Ansprüche auch explizit auf diese Verfahren bzw. Vorrichtungen realisierenden Computerprogramme erhoben werden. Die Anzahl der allein vom Europäischen Patentamt erteilten softwarebezogenen Patente liegt nach Schätzungen im hohen fünfstelligen Bereich.