Leistungsschutzrecht schafft Rechtsunsicherheit – Bundesregierung verweigert Beantwortung von Fragen
Nachdem die Koalition das Leistungsschutzrecht für Presseverlage – trotz aller Bedenken und in einem höchst problematischen Verfahren – im Bundestag beschlossen hat, bleiben nach wie vor alle Fragen offen, wer und was eigentlich genau unter den Schutzbereich des Leistungsschutzrechtes für Presseverlage fällt. Insbesondere bleibt im Dunkeln, was die Änderung in letzter Minute, nach der „einzelne Worte“ und „kleinste Textausschnitte“ nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen sein sollen, konkret bedeutet. Selbst aus der Koalition gibt es widersprüchliche Aussagen, inwieweit mit dieser Änderung „Snippets“ in der Darstellung von Suchmaschinen vom Leistungsschutzrecht betroffen sind.
Daher habe ich mich mit einer parlamentarischen Anfrage an die Bundesregierung gewandt und gefragt, ob „so genannte „Snippets“ vom Gesetzentwurf für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage in der vom Bundestag am 01. März 2013 beschlossenen Fassung erfasst und damit genehmigungspflichtig“ sind und ob die Bundesregierung die Auffassung teilt, dass es „Aufgabe des Gesetzgebers ist, diese Frage hinreichend klar zu beantworten“? Das Antwortverhalten der Bundesregierung vorausahnend habe ich konkret nachgefragt, ob die „ca. 4-zeiligen Snippets, die beispielsweise bei Google-News angezeigt werden und die Google in seinen Ergebnislisten verwendet, nach Auffassung der Bundesregierung zu den „kleinsten Textausschnitten“ zählen, die nicht von dem Gesetz betroffen sein sollen, oder wann „genau die zulässige Länge für „kleinste Textausschnitte“ erreicht“ wird?
